Eintrag ins Transparenzregister für Unternehmen

Hinweis der Wirtschaftsförderung

Im Zuge der Beantragung sowie des Bezugs von Corona-Hilfen bei eintragungspflichtigen Unternehmen: Bitte prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen vollständig in das Transparenzregister eingetragen ist. Eintragungspflichtigen Unternehmen, die keinen Nachweis über die vollständige Eintragung in das Transparenzregister vorweisen können, könnten Nachteile entstehen, da die Möglichkeit besteht, dass keine Corona-Hilfen zugestanden werden oder eine Rückforderung bereits erhaltener Zahlungen erfolgt. Bei Fristversäumnissen scheint unter Umständen sofort die Möglichkeit der Erhebung von Bußgeldern gegeben zu sein.

Das Transparenzregister ist seit dem 01. August 2021 ein Vollregister, aus dem sich alle wirtschaftliche Berechtigten eines Unternehmens direkt ergeben müssen. Für die vollständige Eintragung gelten folgende Fristen:

  • Aktiengesellschaft, SE (Europäische AG), KGaA bis zum 31. März 2022
  • GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • OHG, KG, GmbH & Co KG bis zum 31. Dezember 2022

Wir empfehlen Ihnen daher, dringend zu überprüfen, ob, wenn es Sie betrifft, alle Eintragungen ins Transparenzregister vollständig erledigt sind.

Informationen dazu finden Sie hier: Informationen zum Transparenzregister